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Wann ist die Fahrtüchtigkeit in Gefahr?

Geschrieben in Aktuelles > Allgemeinmedizin am
Neben Alkohol und Drogen können auch Krankheiten und Medikamente die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. 15-20 % der zugelassenen Medikamente können nach Angaben der Hersteller Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit nehmen. Was Patienten beachten müssen, wollen wir hier darstellen.

Zu den zentral wirksamen Arzneistoffen gehören Benzodiazepine (z. B. Valium), Antidepressiva, Antiepileptika, Schmerzmittel und Antipsychotika. Bei den Schmerzmitteln gilt die Einnahme von Opiaten als leistungseinschränkend. Wenn der Patient aber stabil eingestellt ist, ist die Fahrtüchtigkeit nicht mehr zwangsläufig beeinträchtigt. Schmerzmittel wie Diclofenac oder Ibuprofen sind bei bestimmungsgemäßem Gebrauch in der Regel unproblematisch. Nur in Einzelfällen kann es zu Müdigkeit und Schwindel kommen.

Dämpfende Medikamente wie Schlaftabletten, aber auch muskellockernde Arzneien führen durch zentrale Wirkungen zu einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit. In Studien ließen sich bei Unfallverursachern in bis zu 13 % der Fälle Benzodiazepine nachweisen. Bei den Antidepressiva gibt es dämpfende Wirkstoffe wie Amitriptylin. Andere Medikamente wie Citalopram haben in der Regel keine relevante Auswirkung. Wenn die Einstellung mit Medikamenten gegen epileptische Erkrankungen erfolgreich war, dürfen Patienten nach Rücksprache mit dem Neurologen wieder am Straßenverkehr teilnehmen.

Gefährlich können Unterzuckerungen sein, wie sie durch Antidiabetika oder Insulin entstehen können. Gerade in Einstellungsphasen ist deshalb Vorsicht geboten. Als letzte wichtige Medikamentengruppe sind die Antihistaminika zu nennen, also Medikamente gegen Allergien. Beachtet werden müssen diese Medikamente vor allem deswegen, weil sie überwiegend frei verkäuflich sind.

Besonders aufpassen muss man bei der Kombination von zentral dämpfenden Pharmaka mit Alkohol. Da es bereits bei geringer Blutalkoholkonzentration zu einer erheblichen Verstärkung der dämpfenden Wirkung kommen kann, sollte der Patient zumindest zu Beginn einer neuen Behandlung alkoholabstinent sein.

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