Es gibt in Deutschland immer mehr Krankenkassen, die bestimmte Präparate der Selbstmedikation (sog. „Over the counter“-Medikamente, OTC) als Satzungsleistungen anbieten. Fast 60 Kassen machen mittlerweile derartige Angebote, im Jahr 2012 waren es erst rund 30.
OTC-Arzneimittel wurden lange Zeit von den Krankenkassen erstattet , bis sie im Jahr 2004 aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen wurden. Nur Präparate, die bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten, konnten weiterhin ausnahmsweise erstattet werden.
Krankenkasse nach Satzungsleistungen fragen
Die strikte Regelung wurde jedoch mit Beginn des Jahres 2012 wieder gelockert. Seitdem haben Krankenkassen die Möglichkeit, nicht verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Medikamente im Rahmen der kassenindividuell festgelegten Satzungsleistungen zu erstatten.
Frei verkäufliche Arzneimittel etwa aus der Drogerie, arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie zum Beispiel Nasentropfen mit Kochsalzlösung und Kosmetika sind hingegen grundsätzlich von der Erstattung ausgeschlossen. In der Regel müssen Versicherte die entsprechenden OTC-Arzneimittel zunächst in der Apotheke bezahlen und können die Rechnungen zusammen mit der ärztlichen Verordnung bis zu einer bestimmten jährlich begrenzten Summe bei ihrer Krankenkasse einreichen.