Praxisgebühr entfällt, Überweisung bleibt

Geschrieben in Aktuelles am
Nachdem die Zahlungspflicht der Praxisgebühr zu Beginn des Jahres 2013 aufgehoben worden ist, besteht manchmal Verwirrung, ob Überweisungen weiterhin benötigt werden.

Diese Verunsicherung rührt vor allem daher, dass seit der Einführung der Praxisgebühr viele Patienten die Überweisung zu einem weiteren Arzt ausschließlich als „Quittung“ für die im aktuellen Quartal bereits entrichtete Praxisgebühr gesehen haben.

Das Überweisungsverfahren ist jedoch vom Wegfall der Praxisgebühr unberührt. Das Vorgehen mit Überweisung hat eine ganz andere Zweckbestimmung.

Es regelt die Durchführung notwendiger diagnostischer oder auch therapeutischer Leistungen durch einen hinzuziehenden zweiten Arzt. Hält der zuerst in Anspruch genommene Arzt diese Leistungen für indiziert, so veranlasst er diese durch Ausstellen des Überweisungsvordruckes, den der Patient zum Aufsuchen z. B. eines Spezialisten erhält.

Man unterscheidet vier verschiedene Arten von Überweisungsfällen:

  • die Auftragsleistung (eine gezielte Untersuchung)

  • die Konsiliaruntersuchung (erweiterte diagnostische Untersuchung)

  • die Mitbehandlung (gemeinsame Behandlung beider Ärzte)

  • die Weiterbehandlung (Behandlung durch den hinzugezogenen Arzt).

Dieses Überweisungsverfahren soll dazu beitragen, Mehrfachbehandlungen und Doppeluntersuchungen zu vermeiden. Auch soll auf diese Weise allen beteiligten Ärzten notwendige Informationen des Patienten, z. B. über vorab erhobene Befunde oder Medikamente, zur Verfügung gestellt werden.

Nehmen Sie also auch zukünftig Überweisungen zu ihrem Vorteil in Anspruch. 

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